Statuten des Vereins Stars for Africa – Building Brighter Futures. Verein zur Förderung von Bildungseinrichtungen in Afrika.
§1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich und Vereinsjahr 1 Der Verein führt den Namen
Stars for Africa – Building Brighter Futures. Verein zur Förderung von Bildungseinrichtungen in Afrika,
im Folgenden kurz „Verein" genannt.
2 Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf Afrika. Zunächst wird die Tätigkeit in Tansania aufgenommen.
3. Das Vereinsjahr beginnt mit dem Gründungstag am 28. August und endet jeweils mit 27. August des Folgejahres.
4 Die Errichtung von Zweigvereinen ist möglich.
5 Zweigvereine können eigene Satzungen erstellen, die jedoch hinsichtlich ihrer Organisation keine, oder nur durch den Hauptverein veranlasste oder genehmigte, von den Satzungen des Hauptvereines abweichenden Regelungen enthalten dürfen.
6 An Mitglieder oder diesen nahestehende Personen dürfen keinerlei Vermögensvorteile zugewendet werden. Gesammelte Spendenmittel müssen ausschließlich für begünstigte Zwecke im Sinn des § 2 verwendet werden. Dies gilt auch für den Fall der Auflösung des Vereins oder des Wegfalls des begünstigten Zwecks.
7 Jede Änderung dieser Statuten sowie die Beendigung der Vereinstätigkeit ist dem Finanzamt Wien 1/23 unverzüglich bekannt zu geben.
8 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus dem Verein erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins dürfen die oben aufgezählten Personen nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Wert der Leistung der Einlagen zu berechnen ist. Es darf keine Person durch dem Verein zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 ff. BAO 1 Der ausschließliche Zweck dieses Vereines ist die Bekämpfung von Armut und Not und die Leistung von Entwicklungshilfe in Afrika durch Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, welche zu einem Prozess des nachhaltigen Wirtschaftens und des wirtschaftlichen Wachstums verbunden mit strukturellem und sozialem Wandel führen soll.
2 Die Tätigkeit des Vereines ist gemeinnützig im Sinne der §§34 ff. BAO und nicht auf Gewinn gerichtet. Er verfolgt keinen eigenwirtschaftlichen Zweck.
3 Mittel des Vereins dürfen nur für die statutengemäßen Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung, begünstigt werden.
4 Der in diesem Absatz genannte Zweck des Vereins kann auch durch Zweigvereine erfüllt werden.
§3 Erreichung des Vereinszwecks 1 Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 bis 4 angeführten Mittel und Aktivitäten erreicht werden.
2 Als ideelle Mittel dienen folgende Maßnahmen:
- Durchführung unmittelbarer Hilfsleistungen zur Bekämpfung von Armut und Not in Afrika, einschließlich aber nicht beschränkt auf die Förderung von Schulen durch den Kauf von Schulbüchern, das Renovieren von Schulen und die qualitätsmäßige Steigerung des Unterrichts aus pädagogischer Sicht;
- Benefizveranstaltungen und informelle Zusammenkünfte;
- Auslobung von Ehrenzeichen und Urkunden; und
- Verleihung von Ehrenmitgliedschaften.
3 Als materielle Mittel dienen ausschließlich folgende Maßnahmen:
Sammlung von Spenden von Privatpersonen und Unternehmen, die die Ziele des Vereins unterstützen wollen, sowie Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen, und
Förderungen durch öffentliche oder private Organisationen wie z.B. EU, Gebiets- und Personenkörperschaften, in- und ausländische befreundete Stiftungen und Vereine.
4 Die Erfüllung des Vereinszwecks und Entscheidungen über die Spendenmittelverwendung erfolgen durch die Organe des Vereins in eigener Verantwortung. Für die Zwecke der Projekterfüllung können sich die Organe des Vereins genehmigter Erfüllungsgehilfen bedienen. Letztere werden durch den Abschluss einer Projektdurchführungsvereinbaru ng ernannt.
§4 Arten der Mitgliedschaft 1 Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
2 Die ordentliche Mitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, offen.
3 Natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die die Vereinstätigkeit durch laufende Zuwendungen in namhafter Höhe fördern, können die außerordentliche Mitgliedschaft beantragen.
4 Die Ehrenmitgliedschaft kann natürlichen Personen mit besonderen Verdiensten im Bereich der Entwicklungshilfe in Afrika, jedenfalls aber in einem Land, in dem Verein tätig ist, verliehen werden.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft 1 Die oben genannten Personen können die Mitgliedschaft durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erwerben.
2 Über die Aufnahme von ausländischen und anderen außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach praktischen Gesichtspunkten hinsichtlich Dauer, Rechten und Pflichten. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3 Der Vorstand ist berechtigt, die Entscheidung über die Aufnahme der Generalversammlung zu überlassen.
4 Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Generalversammlung.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft 1 Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, der nur zum 31. Dezember erfolgen kann, durch Ausschluss oder durch den Tod bzw. durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit (bei juristischen Personen).
2 Die Mitgliedschaft kann durch einfache Mitteilung an den Vorstand jederzeit beendet werden. Übernommene finanzielle Verpflichtungen müssen zur Einhaltung einer korrekten Budgetierung wenigstens bis zum Ende des Vereinsjahres aufrechterhalten werden. Andere Verpflichtungen sollen zur weiteren Erfüllung ordnungsgemäß an Nachfolger übergeben werden. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses die Pflichten aus der Mitgliedschaft gröblich verletzt.
3 Der Vorstand ist berechtigt, die Entscheidung über den Ausschluss der Generalversammlung zu überlassen.
4 Das Mitglied ist berechtigt, nach Mitteilung der Entscheidung des Vorstandes über seinen Ausschluss eine zweite Entscheidung durch die nächste Generalversammlung zu verlangen.
5 Die Ehrenmitgliedschaft kann zurückgelegt oder von der Generalversammlung aberkannt werden.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Stimmrecht, Unentgeltliche Tätigkeit von Mitgliedern 1 Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins, einschließlich der Generalversammlung, teilzunehmen.
2 Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche aus dem Vereinsvermögen.
3 Das aktive Stimmrecht in der Generalversammlung steht den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern zu.
4 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch dessen Ansehen und dessen Zweck Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
5 Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag. Ehrenmitglieder haben keinen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
6 Die Mitglieder werden nicht entlohnt.
§8 Vereinsorgane Die Organe des Vereins sind:
Generalversammlung {§§ 9 und 10);
Vorstand (§§ 11 bis 14);
Rechnungsprüfer (§ 16), und
Schiedsgericht (§18).
§9 Die Generalversammlung 1 Die ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre statt, und zwar spätestens vier Monate nach Ende des Vereinsjahres.
2 Eine außerordentliche Generalversammlung findet statt
auf Beschluss des Vorstandes,
auf Beschluss der ordentlichen Generalversammlung,
auf Antrag mindestens 10% der Anzahl der Mitglieder, oder
auf Verlangen eines Rechnungsprüfers.
3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentlichen sowie außerordentlichen Mitglieder und die Rechnungsprüfer des Vereins mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per Email einzuladen.
4 Die Anträge zur Generalversammlung sind spätestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
5 Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6 Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt, stimmberechtigt sind die ordentlichen und außerordentlichen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
7 Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von 50 % der teilnahmeberechtigten Personen beschlussfähig.
8 Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit.
9 Das Stimmrecht kann mittels schriftlicher Vollmacht an ein anderes ordentliches oder außerordentliches Mitglied des Vereins übertragen werden.
10 Die Obmänner führen den Vorsitz in der Generalversammlung, im Fall der Verhinderung ihre Stellvertreter.
11 Eine Fernteilnahme an der Generalversammlung ist via Telefon oder Computer möglich, sofern laufende Ton- und Bildübertragung gewährleistet werden kann.
12. Angelegenheiten, die einer Beschlussfassung durch die Generalversammlung bedürfen, können alternativ mittels schriftlicher Abstimmung durch die ordentlichen sowie außerordentlichen Mitglieder beschlossen werden, sofern keines der ordentlichen bzw. außerordentlichen Mitglieder dem schriftlich im Vorhinein widerspricht. Diese Angelegenheiten sind – wie im Falle einer Generalversammlung – allen stimmberechtigten Personen mindestens zwei Wochen vor der Abstimmung mitzuteilen und zur Begutachtung vorzulegen. Hierbei ist auch das Datum der schriftlichen Abstimmung festzulegen.
§10 Aufgaben der Generalversammlung 1 Der Generalversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
Beschlussfassung über die Grundzüge der Projekte,
Wahl sowie Enthebung von Mitgliedern des Vorstandes,
Wahl sowie Enthebung von Mitgliedern des Vorstandes und Rechnungsprüfern von Zweigvereinen,
Entlastung des Vorstandes,
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer grundsätzlicher oder finanzieller Tragweite,
Beschlussfassung über Statutenänderungen und über die freiwillige Auflösung des Vereins,
Beschlussfassung über die Errichtung von Zweigvereinen gemäß § 1 Abs., 4 und deren Statuten,
Beschlussfassung über Statutenänderungen und über die freiwillige Auflösung von Zweigvereinen gemäß § 1 Abs. 4, und
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§11 Der Vorstand 1 Der Vorstand besteht aus 2 bis acht Mitgliedern, aber mindestens aus den beiden Obmännern.
2 Die Vorstandsmitglieder üben ihre Mandate ehrenamtlich aus. Ein so gering wie möglich zu haltender Aufwandsersatz kann nach restriktiven Kriterien zugestanden werden.
3 Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. Weitere Wahlvorschläge können erforderlichenfalls auch noch während der Generalversammlung gemacht werden. Der Wahlantrag ist mit der Einladung bekannt zu machen.
4 Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitgliedes oder bei gegebenem Bedarf das Recht, hingegen bei Absinken der Anzahl der Vorstandsmitglieder unter die Zahl zwei die Pflicht, wählbare Personen als Vorstandsmitglieder zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Die Zahl acht darf nicht überschritten werden.
5 Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung aus oder wird er auf unvorhersehbar lange Zeit handlungsunfähig, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl der durch diese zu wählenden Vorstandsmitglieder einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein oder nicht zur Verfügung stehen, geht diese Pflicht auf jedes Mitglied über.
6 Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre, die Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.
7 Der Vorstand wird von den Obmännern, im Falle der Verhinderung von dessen Stellvertretern, schriftlich, per Email oder mündlich einberufen. Ist auch dieser Stellvertreter verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
8 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte, jedenfalls aber zwei von ihnen anwesend sind.
9 Sofern der Vorstand nur aus den beiden Obmännern besteht, bedarf es der Anwesenheit beider Obmänner für eine gültige Beschlussfassung.
10 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Obmänner den Ausschlag.
11 Vorstandsbeschlüsse können auch auf schriftlichem Wege oder per Email-Austausch erfolgen. Die Initiative dafür steht jedem Vorstandsmitglied zu.
12 Den Vorsitz führen die Obmänner, bei Verhinderung ihre Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
13 Außer durch den Tod und den Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 6), erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Widerruf der Bestellung (Abs. 3) bzw. Enthebung (Abs. 13) und den Rücktritt (Abs. 14).
14 Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
15 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 4) eines Nachfolgers wirksam.
§12 Aufgaben des Vorstandes Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Führung der laufenden Geschäfte, einschließlich der Verwaltung des Vereinsvermögens und der Erstellung von Förderungsprojekten und Genehmigung projektbezogener Fragen, sowie Sicherstellung eines zweckentsprechenden, angemessenen internen Kontrollsystems,
Erstellung des Jahresvoranschlages bzw. Liquiditätsplanung für das dem laufenden Vereinsjahr folgende Vereinsjahr sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses, Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und einer allfälligen außerordentlichen Generalversammlung, sowie
Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern des Vereins.
§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder 1 Die Obmänner vertreten den Verein nach außen. Sie führen in der Generalversammlung und in den Vorstandssitzungen den Vorsitz.
2 Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder sind in einer Geschäftsverteilung festzulegen. Diese ist auf Vorschlag der Obmänner vom vollzähligen Vorstand zu beschließen. Diese Beschlussfassung soll einhellig sein; keinesfalls darf ein Vorstandsmitglied gegen seinen Willen mit Mehrheitsentscheidung zur Übernahme einer Aufgabe verhalten werden.
3 Die Vorstandsmitglieder führen ihre Aufgabenbereiche selbständig und eigenverantwortlich (Ressortprinzip). Sie haben dabei unter Anwendung äußerster Sparsamkeit die Statuten des Vereins und die Beschlüsse der Generalversammlung sowie des Gesamtvorstandes einzuhalten. Im Vorstand und in der Generalversammlung sind sie zur angemessenen Berichterstattung verpflichtet; auch den Rechnungsprüfern haben sie alle gewünschten Auskünfte zu erteilen.
4 Bei Gefahr im Verzug sind die Obmänner berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder eines anderen Vorstandsmitglieds fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan bzw. das zuständige Vorstandsmitglied.
5 Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle der Obmänner der Schatzmeister. Die Stellvertretung in den anderen Vereinsfunktionen ist in der Geschäftsverteilung festzulegen.
§14 Der Schriftführer Ein Schriftführer hat die Obmänner bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Er trägt auch die Verantwortung für die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes. Seine Aufgaben sind im Einzelnen durch den Vorstand festzulegen.
§15 Der Schatzmeister und Kassier Der Schatzmeister und Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung und das Rechnungswesen des Vereines verantwortlich. Die Prinzipien Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gelten hierbei uneingeschränkt. Seine Aufgaben sind im Einzelnen durch den Vorstand festzulegen.
§16 Die Rechnungsprüfer 1 Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung höchstens auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
2 Das Vorschlagsrecht haben (in dieser Reihenfolge)
Ehrenmitglieder, sowie Teilnehmer an der Generalversammlung.
3 Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Kontrolle hinsichtlich Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Übereinstimmung mit den Vereinszwecken sowie die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
4 Bei Rücktritt der Rechnungsprüfer ist so bald wie möglich eine Neuwahl durch die Generalversammlung durchzuführen.
§17 Vertretung 1 Schriftliche Ausfertigungen haben zwei Unterschriften zu tragen, und zwar die der Obmänner.
2 Schriftstücke mit finanzieller Auswirkung haben zwei Unterschriften zu tragen, und zwar zumindest eines Obmannes und die des Schatzmeisters.
3 In Angelegenheiten des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes oder im Projektmanagement können auch Außenstehende unter Weiterbestand der Verantwortung des Vorstandes schriftlich zur Vertretung berufen werden.
4 Bei Bankvollmachten ist sinngemäß vorzugehen.
§18 Das Schiedsgericht 1 Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein ordentliches Vereinsmitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein ordentliches Vereinsmitglied als Schiedsrichter namhaft.
3 Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein Mitglied eines ordentlichen Vereinsmitgliedes zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
4 Den Streitparteien ist beiderseitiges Gehör zu gewähren. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§19 Datenschutz Die Bestimmungen über den Datenschutz sind streng einzuhalten. Hierfür wird der Verein einen Datenschutzbeauftragten ernennen. Jedes Mitglied gibt aber durch seinen Beitritt die unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Geburtsdatum, Beruf, Funktion im Verein und seine fachliche und organisatorische Ausbildung mittels Datenverarbeitung erfasst werden und innerhalb des Vereins verarbeitet und weitergegeben werden, insbesondere für die Information, Führung der Buchhaltung und die Zustellung von Informationsmaterial aller Art.
§20 Auflösung des Vereins, Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes 1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Gleichzeitig hat sie zur Abwicklung einen Liquidator zu berufen.
2 Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, im Sinn von § 1 Abs. 7 und 8 vorzugehen.
3 Im Falle der freiwilligen Auflösung, bei behördlicher Aufhebung des Vereines, sowie auch bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des § 4a Z. 3 EStG 1988 zu verwenden.
§21 Gender-Formulierungen Bei allen Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind, meint die gewählte Formulierung alle Geschlechter, auch wenn aus Gründen der leichteren Lesbarkeit die männliche Form gewählt wurde.